Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Kammeramt – Personal
§ 167.Paragraph 167,
(1)Absatz eins,Das Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten.
(2)Absatz 2,Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197515