Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169Paragraph 169
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Geschäftsordnung
§ 169.Paragraph 169,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197517