Rechtstracker.at

§ 173 WTBG 2017

Fassungen
ab 16.09.2017 — BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 173 heute16.09.2017 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 173

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 137/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Verzeichnis der Mitglieder

Paragraph 173,

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:
    1. Ziffer eins
      eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und
    2. Ziffer 2
      eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.
  2. Absatz 2,Die Listen gemäß Absatz eins, sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma,
    2. Ziffer 2
      den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und
    3. Ziffer 3
      die Art der Berufsberechtigung einschließlich eines Hinweises, ob eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung besteht.
  3. Absatz 3,Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Absatz eins, erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197521