Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Verzeichnis der Mitglieder
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:
eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und
eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.
(2)Absatz 2,Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:Die Listen gemäß Absatz eins, sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:
den Namen oder die Firma,
den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und
die Art der Berufsberechtigung einschließlich eines Hinweises, ob eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung besteht.
(3)Absatz 3,Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Absatz eins, erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197521