Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 178Paragraph 178
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Haushaltsordnung – Umlagenordnung
§ 178.Paragraph 178,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
die öffentliche Einsichtnahme in den Jahresabschluss.
(3)Absatz 3,Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf
die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
einen gleichmäßigen Mittelzufluss.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197526