Rechtstracker.at

§ 178 WTBG 2017

Fassungen
ab 16.09.2017 — BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 178 heute16.09.2017 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 137/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Haushaltsordnung – Umlagenordnung

Paragraph 178,

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
    2. Ziffer 2
      die interne Kontrolle,
    3. Ziffer 3
      die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
    4. Ziffer 4
      die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
    5. Ziffer 5
      die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
    6. Ziffer 6
      die öffentliche Einsichtnahme in den Jahresabschluss.
  3. Absatz 3,Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
    2. Ziffer 2
      den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
    3. Ziffer 3
      die Zweckmäßigkeit und
    4. Ziffer 4
      einen gleichmäßigen Mittelzufluss.

Schlagworte

Kassenführung

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197526