Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 198Paragraph 198
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Kreiswahlkommissionen – Aufgaben
§ 198.Paragraph 198,
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.
(2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Auflegung der Wählerlisten,
die Entgegennahme der Wahlkuverts und
die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197546