Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 219Paragraph 219
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Wahlrecht
§ 219.Paragraph 219,
(1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.
(2)Absatz 2,Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliche Mitglieder angehört haben und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197567