Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 227Paragraph 227
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Wahlrecht
§ 227.Paragraph 227,
(1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
(2)Absatz 2,Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.
(3)Absatz 3,Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197575