Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Reihenfolge der Prüfungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.
(2)Absatz 2,Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater gemäß § 23 Abs. 1 und 2 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß § 22 Abs. 2, 3, 4 und 5 erfolgreich absolviert hat.Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß Paragraph 22, Absatz 2, 3, 4 und 5 erfolgreich absolviert hat.
(3)Absatz 3,Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß § 23 Abs. 1 und 3 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß § 22 Abs. 2, 3, 4 und 6 erfolgreich absolviert hat.Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 3 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß Paragraph 22, Absatz 2, 3, 4 und 6 erfolgreich absolviert hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197380