Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
6. Abschnitt
Berufsanwärter
Voraussetzungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Berufsanwärter müssen
die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
zulässige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest der Hälfte der in Wirtschaftstreuhandbetrieben kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
(2)Absatz 2,Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Der erfolgreichen Reife- oder Studienberechtigungsprüfung ist eine Zulassung zu einem Fachhochschulstudium gleichzuhalten.
Schlagworte
Reifeprüfung, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197388