Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Gesellschafter
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
berufsberechtigte natürliche Personen,
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 selbständig ausüben,natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, selbständig ausüben,
Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 ausüben, undGesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ausüben, und
nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Gesellschafter müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 unddie besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
(3)Absatz 3,Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 56 Abs. 5 anzuwenden.Auf Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 56, Absatz 5, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für alle Gesellschafter gilt § 56 Abs. 7. In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt § 56 Abs. 8.Für alle Gesellschafter gilt Paragraph 56, Absatz 7, In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt Paragraph 56, Absatz 8,
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197411