Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände
§ 89.Paragraph 89,
Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei
Begründung einer Geschäftsbeziehung oder
Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder
Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder
Zweifel an der Richtigkeit oder Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197437