Rechtstracker.at

§ 98 WTBG 2017

Fassungen
ab 16.09.2017 — BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 98 heute16.09.2017 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 137/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte haben zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall bzw. nach der Durchführung einer Transaktion aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      Unterlagen, die der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern dienen,
    2. Ziffer 2
      Belege und Aufzeichnungen von Transaktionen,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen, die im Zusammenhang mit abgegebenen Verdachtsmeldungen erstellt wurden und
    4. Ziffer 4
      Unterlagen im Zusammenhang mit der Risikoeinstufung des Auftraggebers.
  2. Absatz 2,Die Berufsberechtigten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz eins, zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen Paragraph 165,, Paragraph 278 a,, Paragraph 278 b,, Paragraph 278 c,, Paragraph 278 d, oder Paragraph 278 e, StGB erfolgen, wenn der Berufsberechtigte davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.

Schlagworte

Dokumentationspflicht, Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197446