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§ 1 WWRG

Fassungen
ab 30.07.2026 — BGBl. I Nr. 62/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute30.07.2026 BGBl. I Nr. 62/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wald-Wasser-Resilienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.07.2026BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWRG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziele dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die beschleunigte Anpassung an die Folgen des Klimawandels und die nachhaltige Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit von Ökosystemen und deren Wiederherstellung (Renaturierung) als Grundlage einer hohen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet,
    2. Ziffer 2
      die Entwicklung vitaler, artenreicher und klimafitter Wälder zur bestmöglichen Gewährleistung deren ökologischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Funktionen im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung,
    3. Ziffer 3
      die Stärkung und der Ausbau der stofflichen Verwendung von Holz im Sinne der Bioökonomie als aktiver Beitrag zum Klimaschutz bei gleichzeitiger Sicherung von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen in den Regionen Österreichs sowie
    4. Ziffer 4
      die nachhaltige Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer und des Wasserkreislaufs.
  2. Absatz 2,Die Ziele gemäß Absatz eins, sind durch die Sicherstellung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Mittelbereitstellung für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser zu verwirklichen.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20013256

Dokumentnummer

NOR40280302

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/62/P1/NOR40280302