Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wald-Wasser-Resilienzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziele dieses Bundesgesetzes sind
die beschleunigte Anpassung an die Folgen des Klimawandels und die nachhaltige Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit von Ökosystemen und deren Wiederherstellung (Renaturierung) als Grundlage einer hohen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet,
die Entwicklung vitaler, artenreicher und klimafitter Wälder zur bestmöglichen Gewährleistung deren ökologischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Funktionen im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung,
die Stärkung und der Ausbau der stofflichen Verwendung von Holz im Sinne der Bioökonomie als aktiver Beitrag zum Klimaschutz bei gleichzeitiger Sicherung von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen in den Regionen Österreichs sowie
die nachhaltige Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer und des Wasserkreislaufs.
(2)Absatz 2,Die Ziele gemäß Abs. 1 sind durch die Sicherstellung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Mittelbereitstellung für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser zu verwirklichen.Die Ziele gemäß Absatz eins, sind durch die Sicherstellung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Mittelbereitstellung für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser zu verwirklichen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280302