Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Web-Zugänglichkeits-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 59/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Datenschutz
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die ganz oder teilweise automatisierte sowie nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle (§ 5 Abs. 2) ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die übertragen wurden, erforderlich ist.Die ganz oder teilweise automatisierte sowie nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle (Paragraph 5, Absatz 2,) ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die übertragen wurden, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die zuständige Stelle ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG zu verpflichten.Die zuständige Stelle ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG zu verpflichten.
(3)Absatz 3,Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der zuständigen Stelle sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten zu Kenntnis gelangen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Dokumentnummer
NOR40216388