Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2eParagraph 2 e
Text
§ 2e.Paragraph 2 e,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Artikel 212, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden.
(2)Absatz 2,In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 82, BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Dokumentnummer
NOR40250778