Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Änderung der Konzessionsgrundlagen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, und zwar:
Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15;
die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 16 Abs. 1;jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß Paragraph 16, Absatz eins,;
jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß § 18;jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß Paragraph 18,;
die Namen des oder der Verantwortlichen für die interne Revision sowie jede Änderung in deren Person;
das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 16 Abs. 1 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 16, Absatz eins, genannten Beträge;
jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph 21,;
jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß Paragraph 22,;
jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 17 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß Paragraph 17, sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
(2)Absatz 2,Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 ist das in § 19 dieses Bundesgesetzes sowie in den §§ 20a und 20b BWG vorgesehene Verfahren anzuwenden. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung sind das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 BWG sowie die §§ 7 bis 9, 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, ist das in Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes sowie in den Paragraphen 20 a und 20 b BWG vorgesehene Verfahren anzuwenden. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung sind das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins bis 3 BWG sowie die Paragraphen 7 bis 9, 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR40201157