Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
2. Abschnitt
Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb
Eigenmittel
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:
20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt;20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,) betreibt;
50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 2 Z 7) betreibt;50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur Zahlungsauslösedienste (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) betreibt;
125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste betreibt.125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Zahlungsdienste betreibt.
(2)Absatz 2,Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter die in Abs. 1 genannten Beträge oder die Beträge auf Grund der Berechnung gemäß § 17 absinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist.Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darf nicht unter die in Absatz eins, genannten Beträge oder die Beträge auf Grund der Berechnung gemäß Paragraph 17, absinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR40201159