Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
§ 52.Paragraph 52,
Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:
Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,
die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und
gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR40201195