Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 47 Abs. 1 vorgesehenen Weise mitzuteilen:Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Paragraph 47, Absatz eins, vorgesehenen Weise mitzuteilen:
eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;
den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;
den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war und
das Wertstellungsdatum der Gutschrift (§ 78 Abs. 1).das Wertstellungsdatum der Gutschrift (Paragraph 78, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen gemäß Abs. 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen gemäß Absatz eins, mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
(3)Absatz 3,Der Zahlungsdienstnutzer kann vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen gemäß Abs. 1 einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.Der Zahlungsdienstnutzer kann vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen gemäß Absatz eins, einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR40201197