Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Text
6. Abschnitt
Operationelle und sicherheitsrelevante Risiken
Umgang mit operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Ein Zahlungsdienstleister hat einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den erbrachten Zahlungsdiensten zu schaffen. Als Teil dieses Rahmens hat der Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren für den Umgang mit Vorfällen festzulegen und anzuwenden. Davon muss auch die Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle umfasst sein.
(1a)Absatz eins a,Abs. 1 gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 für:Absatz eins, gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2022/2554 für:
Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3;Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 3;
Kontoinformationsdienstleister gemäß § 4 Z 19;Kontoinformationsdienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 19,;
Zahlungsinstitute, die gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommen sind;Zahlungsinstitute, die gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommen sind;
E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG gilt.E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG gilt.
(2)Absatz 2,Der Zahlungsdienstleister hat der FMA jährlich eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den erbrachten Zahlungsdiensten zu übermitteln. Die Bewertung hat insbesondere darzulegen, ob Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen, die zur Beherrschung von Risiken ergriffenen werden, angemessen sind. Die FMA kann festlegen, dass die Aktualisierung der Bewertung in kürzeren Abständen vorgenommen werden muss.
Schlagworte
Betriebsvorfall
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263622