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§ 20 ZÄG

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 126/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.2006 BGBl. I Nr. 126/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 126/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten/Patientinnen,
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß Paragraph 21, weitergegeben werden bzw. wurden.
  2. Absatz 2,Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070393