Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ordinations- und Apparategemeinschaften
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des § 24 Abs. 1 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen NutzungDie Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung
von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) oder
von zahnmedizinischen bzw. medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)
bestehen.
(2)Absatz 2,Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des § 26 begründet werden.Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des Paragraph 26, begründet werden.
Schlagworte
Ordinationsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40070398