Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50aParagraph 50 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
7a. Abschnitt
Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin
Allgemeines
§ 50a.Paragraph 50 a,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen Ausbildung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen in
einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,
einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,
einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder
einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte absolviert werden.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung in der Zahnmedizin in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten darf nur
durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c unddurch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, und
auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der jeweiligen Medizinischen Universität mit dem/der Inhaber/Inhaberin der zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis oder mit dem Rechtsträger des zahnärztlichen Lehrambulatoriums oder der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte
erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012
Dokumentnummer
NOR40078158