Rechtstracker.at

§ 50b ZÄG

Fassungen
22.06.2006 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 80/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50b22.06.200631.12.2012 BGBl. I Nr. 80/2006 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 b

Inkrafttretensdatum

22.06.2006BGBl. I Nr. 80/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

Paragraph 50 b,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß Paragraph 50 c,,
    2. Ziffer 2
      auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, bzw. 2 und
    3. Ziffer 3
      auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 50 d, Absatz 3
    nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      eine gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilte Befugnis und
    2. Ziffer 2
      eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 erteilte Anerkennung nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Absatz eins und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2012

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40078159