Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50bParagraph 50 b
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
§ 50b.Paragraph 50 b,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß § 50c,auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß Paragraph 50 c,,
auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß § 50d Abs. 1 bzw. 2 undauf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, bzw. 2 und
auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß § 50d Abs. 3auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 50 d, Absatz 3
nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
eine gemäß Abs. 1 Z 1 erteilte Befugnis undeine gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilte Befugnis und
eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 erteilte Anerkennung nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 erteilte Anerkennung nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Absatz eins und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012
Dokumentnummer
NOR40078159