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§ 50d ZÄG

Fassungen
22.06.2006 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 80/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50d22.06.200631.12.2012 BGBl. I Nr. 80/2006 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 d

Inkrafttretensdatum

22.06.2006BGBl. I Nr. 80/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zahnärztliche Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien und sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten

Paragraph 50 d,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
    1. Ziffer eins
      die durch den/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Ordinationsstätte erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    2. Ziffer 2
      die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Lehrgruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen während der Öffnungszeit der Lehrgruppenpraxis tätig sind,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Gruppenpraxis erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    3. Ziffer 3
      gewährleistet ist, dass die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnmedizin als zahnärztliches Lehrambulatorium sowie von Krankenanstalten als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, beschäftigt sind,
    2. Ziffer 2
      die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der sonstigen Ausbildungsstätte eine Tätigkeit des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      das für die Ausbildung in Aussicht genommene Lehrambulatorium oder die in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten der Krankenanstalt über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen verfügen,
    4. Ziffer 4
      gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Krankenanstalt erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    5. Ziffer 5
      gewährleistet ist, dass die Einrichtung über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2012

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40078161