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§ 50e ZÄG

Fassungen
22.06.2006 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 80/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50e22.06.200631.12.2012 BGBl. I Nr. 80/2006 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 e

Inkrafttretensdatum

22.06.2006BGBl. I Nr. 80/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten

Paragraph 50 e,

  1. Absatz eins,Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, ist im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten zur Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten an die Studierenden der Zahnmedizin im Zuge seiner/ihrer Berufsausübung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Studierenden der Zahnmedizin dürfen im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten Tätigkeiten gemäß Paragraph 4, nur unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, durchführen.
  3. Absatz 3,Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, hat nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und zu beurteilen, ob diese den Anforderungen des von der jeweiligen Medizinischen Universität festgelegten Leistungskatalogs entsprechen. Die Beurteilung ist im Leistungskatalog zu vermerken.
  4. Absatz 4,In einer zahnärztlichen Lehrpraxis darf jeweils nur ein/eine Studierender/Studierende der Zahnmedizin ausgebildet werden. In einer zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, einem zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte darf die Zahl der auszubildenden Studierenden der Zahnmedizin die Zahl der in der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, im zahnärztlichen Lehrambulatorium oder in der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte beschäftigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Durch die Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten wird kein Dienstverhältnis begründet.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2012

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40078162