Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsbezeichnung
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
(2)Absatz 2,Die Führung
einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,einer Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40070432