Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Dentistenausweis
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in § 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat.Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Daten zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, BGBl. Nr. 90/1949, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Abs. 1 als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Absatz eins, als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40070436