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§ 86 ZÄG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 38/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 86 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 38/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 38/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Weiterbildungsverordnung

Paragraph 86,

Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,
  4. Ziffer 4
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  5. Ziffer 5
    die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  6. Ziffer 6
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. Ziffer 7
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40135628