Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Weiterbildungsverordnung
§ 86.Paragraph 86,
Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über
die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,
die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40135628