Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XXIVArtikel römisch 24
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 9, 56, 69, 70, 73, 74, 79, 82, 84, 87 und 89, BGBl. I Nr. 154/2005)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu den Paragraphen 9, 56, 69, 70, 73, 74, 79, 82, 84, 87 und 89, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40095694