Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Kammermitgliedschaft
Kammermitglieder
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die
in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 65/2022)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,) seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
(2)Absatz 2,Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.
(3)Absatz 3,Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich
sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht,
sofern zwei Berufssitze gemäß Z 2 vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse besteht,sofern zwei Berufssitze gemäß Ziffer 2, vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse besteht,
sofern zwei Berufssitze gemäß Z 3 vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,sofern zwei Berufssitze gemäß Ziffer 3, vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,
sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde,
sofern kein Berufssitz besteht, nach dem Dienstort,
sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem, der früher begründet wurde,
sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem Wohnsitz.
(4)Absatz 4,Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige
die Berufseinstellung bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer erklärt hat oder
von der Österreichischen Zahnärztekammer aus der Zahnärzteliste gestrichen worden ist.
Schlagworte
Altersversorgung
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Dokumentnummer
NOR40243946