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§ 101 ZÄKG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10101.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 154/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

8. Abschnitt
Ordnungsstrafen

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Die Vorsitzenden des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats haben für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.
  2. Absatz 2,Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats bzw. des Disziplinarsenats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.
  3. Absatz 3,Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (Paragraphen 74, Absatz 2, 90, Absatz 6,) entziehen.
  5. Absatz 5,Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
  6. Absatz 6,Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
  7. Absatz 7,Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
  8. Absatz 8,Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene beim Disziplinarsenat binnen vier Wochen Berufung erheben. Der Disziplinarsenat entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenats auszusetzen. Gegen den Beschluss auf Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarsenat ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  9. Absatz 9,Die nach Absatz 2, verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071933