Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Dentisten/Dentistinnen
Rechte und Pflichten
§ 111.Paragraph 111,
Abweichend von den §§ 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen: Abweichend von den Paragraphen 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen:
Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines Dentistenausweises.
Sie haben Anspruch auf Genuss der Leistungen aus dem für Angehörige des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds (§ 112).Sie haben Anspruch auf Genuss der Leistungen aus dem für Angehörige des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds (Paragraph 112,).
Sie sind von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, zur Erteilung von Auskünften sowie zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 12 Abs. 2 befreit.Sie sind von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, zur Erteilung von Auskünften sowie zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds gemäß Paragraph 12, Absatz 2, befreit.
Sie können nicht als zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in die Organe der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern gewählt werden (§ 35 Abs. 3).Sie können nicht als zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in die Organe der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern gewählt werden (Paragraph 35, Absatz 3,).
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40071943