Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kammervermögen
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Mit 1. Jänner 2006 geht das Vermögen der Österreichischen Dentistenkammer zum 31. Dezember 2005 an die Österreichische Zahnärztekammer über.
(2)Absatz 2,Mit 1. Jänner 2006 geht
das Vermögen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer zum 31. Dezember 2005 an die Österreichische Zahnärztekammer und
das Vermögen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005 an die Landeszahnärztekammern
über.
(3)Absatz 3,Mit 1. Jänner 2006 sind von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gebildete Sondervermögen zum 31. Dezember 2005, die von den Ärztekammern bzw. von den Kurien der Zahnärzte in den Bundesländern verwaltet werden, wie beispielsweise Abrechnungsstellen, Problembehandlungszentren, Helferinnen- und Fortbildungseinrichtungen, an die Landeszahnärztekammern zu übertragen.
(4)Absatz 4,Das Vermögen der Österreichischen Ärztekammer zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die ausschließlich von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzten/Fachärztinnen bzw. angestellten Ärzten/Ärztinnen gebildeten Sondervermögen der Bundessektionen, der Bundesfachgruppen und des Referats der Hausapotheken führenden Ärzte, ist unter Zugrundelegung des Rechnungsabschlusses 2004 auf die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.
(5)Absatz 5,Die Vermögen der Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, sind unter Zugrundelegung der Rechnungsabschlüsse 2004 auf die jeweilige Ärztekammer und die jeweilige Landeszahnärztekammer nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.
(6)Absatz 6,Für die Bewertung des Vermögens der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammern in den Bundesländern, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, und der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern gemäß Abs. 2 bis 5 können die Österreichische Zahnärztekammer, die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes je einen/eineFür die Bewertung des Vermögens der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammern in den Bundesländern, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, und der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern gemäß Absatz 2 bis 5 können die Österreichische Zahnärztekammer, die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes je einen/eine
Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderin bestellen.
(7)Absatz 7,Bis spätestens 10. Jänner 2006 haben die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammern in den Bundesländern eine Teilzahlung von den gemäß Abs. 4 und 5 zu übertragenden Vermögensanteilen in der Höhe der von den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Jahre 2004 geleisteten Umlagen und unter Berücksichtigung der tatsächlich verursachten Kosten an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die Landeszahnärztekammern zu leisten.Bis spätestens 10. Jänner 2006 haben die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammern in den Bundesländern eine Teilzahlung von den gemäß Absatz 4 und 5 zu übertragenden Vermögensanteilen in der Höhe der von den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Jahre 2004 geleisteten Umlagen und unter Berücksichtigung der tatsächlich verursachten Kosten an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die Landeszahnärztekammern zu leisten.
(8)Absatz 8,Sofern die Entscheidungen betreffend die Bewertung und Aufteilung des Vermögens gemäß Abs. 2 bis 5 nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf einvernehmlichem Weg getroffen werden können, wird zur Vermittlung in den strittigen Fragen eine Schlichtungskommission eingesetzt. Diese Schlichtungskommission besteht ausSofern die Entscheidungen betreffend die Bewertung und Aufteilung des Vermögens gemäß Absatz 2 bis 5 nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf einvernehmlichem Weg getroffen werden können, wird zur Vermittlung in den strittigen Fragen eine Schlichtungskommission eingesetzt. Diese Schlichtungskommission besteht aus
einem/einer Richter/Richterin als Vorsitzenden/Vorsitzende, der/die vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz bestellt wird, und
zwei Wirtschaftstreuhändern/Wirtschaftstreuhänderinnen, von denen jeweils einer/eine von der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und von der Österreichischen Zahnärztekammer vorgeschlagen wird und die vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt werden.
Wenn die Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderinnen gemäß Z 2 nicht innerhalb von vier Wochen vorgeschlagen werden, sind diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ohne Vorschlag der säumigen Partei zu bestellen. Die Schlichtungskommission kann auch zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt werden, sofern dies die Parteien einvernehmlich beschließen.Wenn die Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderinnen gemäß Ziffer 2, nicht innerhalb von vier Wochen vorgeschlagen werden, sind diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ohne Vorschlag der säumigen Partei zu bestellen. Die Schlichtungskommission kann auch zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt werden, sofern dies die Parteien einvernehmlich beschließen.
(9)Absatz 9,Das Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 wird nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Unbefangenheit, Gerechtigkeit und Billigkeit durchgeführt. Die Schlichtungskommission unterstützt die Parteien im Bemühen um eine einvernehmliche und gütliche Streitbeilegung und kann mit Zustimmung der Parteien in jedem Verfahrensstadium Vorschläge für die Streitbeilegung unterbreiten.Das Schlichtungsverfahren gemäß Absatz 8, wird nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Unbefangenheit, Gerechtigkeit und Billigkeit durchgeführt. Die Schlichtungskommission unterstützt die Parteien im Bemühen um eine einvernehmliche und gütliche Streitbeilegung und kann mit Zustimmung der Parteien in jedem Verfahrensstadium Vorschläge für die Streitbeilegung unterbreiten.
(10)Absatz 10,Das Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 endet, wennDas Schlichtungsverfahren gemäß Absatz 8, endet, wenn
die Parteien eine einvernehmliche Entscheidung erzielt haben,
die Schlichtungskommission die Beendigung des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit erklärt hat oder
innerhalb eines Jahres ab Beginn des Schlichtungsverfahrens keine Einigung erzielt wurde.
Die Kosten für dieses Schlichtungsverfahren werden jeweils zur Hälfte von der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und der Österreichischen Zahnärztekammer getragen.
(11)Absatz 11,Solange das Schlichtungsverfahren nicht gemäß Abs. 10 beendet ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.Solange das Schlichtungsverfahren nicht gemäß Absatz 10, beendet ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
(12)Absatz 12,Der Fortlauf der Verjährungsfrist ist während der Zeit der Verhandlungen und des Schlichtungsverfahrens, längstens aber bis 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, gehemmt.
Schlagworte
Helferinneneinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40071951