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§ 21 ZÄKG

Fassungen
01.01.2006 bis 19.10.2007 — BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.200619.10.2007 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 154/2005

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prüfung der Vertrauenswürdigkeit – EWR

Paragraph 21, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom ersuchenden Staat mitgeteilte Sachverhalte betreffend Personen, die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren und beabsichtigen, im ersuchenden Staat eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, zu prüfen, die

  1. Ziffer eins
    sich im Bundesgebiet der Republik Österreich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat ereignet haben sollen,
  2. Ziffer 2
    genau bestimmt sind und
  3. Ziffer 3
    nach Auffassung des ersuchenden Staats geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.
  1. Absatz 2,Im Rahmen der Prüfung ist
    1. Ziffer eins
      eine Stellungnahme des/der betroffenen Berufsangehörigen einzuholen sowie
    2. Ziffer 2
      festzustellen, ob gegen ihn/sie wegen dieses Sachverhalts in Österreich ermittelt wird, ein verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahme oder eine strafgerichtliche Maßnahme verhängt wurde.
  2. Absatz 3,Das Ergebnis dieser Prüfung sowie eine Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die zahnärztliche Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, ist dem ersuchenden Staat binnen drei Monaten zu übermitteln.

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071853