Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben des Bundesausschusses
§ 24.Paragraph 24,
Dem Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt
die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 19 ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Paragraphen 19, ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern,
die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer,
die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer,
die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Zahnärztekammer,
die Anordnung der Wahl der Delegierten und die Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten,
der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer,
der Beschluss über die Festsetzung der Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer,
der Beschluss über Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,
die Einsetzung beratender Ausschüsse,
die Bestellung von Referenten/Referentinnen und sonstigen Beauftragten,
die Einberufung der Delegiertenversammlung,
die Bestellung nachrückender Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs,
der Beschluss der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40071856