Rechtstracker.at

§ 38 ZÄKG

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 3801.05.201224.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 38/2012
§ 3801.01.200630.04.2012 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahl der Delegierten

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Der Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.
  2. Absatz 2,Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
  3. Absatz 3,Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.
  4. Absatz 4,Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder
    2. Ziffer 2
      aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.
  5. Absatz 5,Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
  6. Absatz 6,Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
  7. Absatz 7,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,
    2. Ziffer 2
      die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,
    3. Ziffer 3
      die Wahlbehörde,
    4. Ziffer 4
      die Wahlvorschläge,
    5. Ziffer 5
      die Stimmabgabe,
    6. Ziffer 6
      das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
    7. Ziffer 7
      die Einberufung der gewählten Delegierten und
    8. Ziffer 8
      allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen,
    einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen durch Verordnung festzulegen.
  8. Absatz 8,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40203421