Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.
(2)Absatz 2,Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.
(3)Absatz 3,Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40071874