Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Referenten/Referentinnen
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Referenten/Referentinnen einer Landeszahnärztekammer sind
die Delegierten, die von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern gemäß § 37 für die Funktion eines bestimmten Referats gewählt wurden, sowiedie Delegierten, die von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern gemäß Paragraph 37, für die Funktion eines bestimmten Referats gewählt wurden, sowie
die gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vom Landesausschuss für spezielle Aufgaben bestellten Kammermitglieder.die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, vom Landesausschuss für spezielle Aufgaben bestellten Kammermitglieder.
(2)Absatz 2,Bei dauernder Verhinderung eines/einer Referenten/Referentin gemäß Abs. 1 Z 1 oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als der/die jeweilige Referent/Referentin nach, der in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Referent/Referentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für diesen/diese Referenten/Referentin genannt ist.Bei dauernder Verhinderung eines/einer Referenten/Referentin gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als der/die jeweilige Referent/Referentin nach, der in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Referent/Referentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für diesen/diese Referenten/Referentin genannt ist.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Referenten/Referentinnen sind die §§ 15 und 16 anzuwenden.Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Referenten/Referentinnen sind die Paragraphen 15 und 16 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40071878