Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verfolgungsverjährung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitglieds ausgeschlossen, wenn
innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwalts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.
(2)Absatz 2,Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wennDer Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt, wenn
wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,
die Berechtigung des Kammermitglieds zur zahnärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist entzogen wird oder das Kammermitglied die Berufsausübung beendet, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Zahnärzteliste.
(3)Absatz 3,Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Absatz 4,Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Schlagworte
Verfassungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR40097459