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§ 59 ZÄKG

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 59 heute01.01.2006 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 154/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Befristete Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf
    1. Ziffer eins
      im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 55, Absatz 2, höchstens für die Dauer von drei Jahren,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen beim ersten Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten, im Wiederholungsfall höchstens für die Dauer eines Jahres
    verhängt werden.
  2. Absatz 2,Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der zahnärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071891