Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Disziplinarrat
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2)Absatz 2,Der Disziplinarrat besteht
aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt wird, sowie
aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.
(3)Absatz 3,Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.
(4)Absatz 4,Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(5)Absatz 5,Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
NOR40271181