Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Disziplinarorgane zweiter Instanz
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Disziplinarorgane zweiter Instanz sind
der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.
(2)Absatz 2,Eine Person, über die rechtskräftig
eine gerichtliche Strafe oder
eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4)Absatz 4,Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.
Schlagworte
Fahrtauslage, Zeitaufwand, Bearbeitungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40071897