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§ 65 ZÄKG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6501.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 154/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Disziplinarorgane zweiter Instanz

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Disziplinarorgane zweiter Instanz sind
    1. Ziffer eins
      der Disziplinarsenat und
    2. Ziffer 2
      der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.
  2. Absatz 2,Eine Person, über die rechtskräftig
    1. Ziffer eins
      eine gerichtliche Strafe oder
    2. Ziffer 2
      eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
    verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
  4. Absatz 4,Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.

Schlagworte

Fahrtauslage, Zeitaufwand, Bearbeitungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071897