Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Disziplinarsenat
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Der Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus
einem/einer Richter/Richterin als Vorsitzendem/Vorsitzende,
zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der/die eine rechtskundig und der/die andere fachkundig sein muss, sowie
zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer aus dem Kreis der Kammermitglieder bestellt werden.
Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und die Beisitzer/Beisitzerinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Disziplinarsenats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Bei der Bestellung des/der Vorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.Die Mitglieder des Disziplinarsenats gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Bei der Bestellung des/der Vorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarsenats sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(5)Absatz 5,Der Disziplinarsenat übt seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Österreichischen Zahnärztekammer an ihrem Sitz in Wien aus.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013
Dokumentnummer
NOR40071898