Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluss und Befangenheit
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Auf die Mitglieder des Disziplinarsenats sind die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten oder Vertreter/Vertreterin eines/einer sonst Beteiligten mitgewirkt hat.Auf die Mitglieder des Disziplinarsenats sind die Ausschließungsgründe des Paragraph 70, Absatz eins und 2 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten oder Vertreter/Vertreterin eines/einer sonst Beteiligten mitgewirkt hat.
(2)Absatz 2,Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und der/die Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarsenats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO).Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und der/die Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarsenats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3, erster Satz StPO).
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarsenats unverzüglich bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Disziplinarsenat, wobei Mitglieder, die Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe bekanntgegeben haben, durch Ersatzmitglieder, auf die dies nicht zutrifft, zu ersetzen sind.
Schlagworte
Ausschließungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR40095688