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§ 91 ZÄKG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9101.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 154/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entscheidung

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, sodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und nimmt der Disziplinarsenat die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor noch lässt er sie vornehmen (Paragraph 90, Absatz 6,), so hat er ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
  2. Absatz 2,In allen anderen Fällen hat der Disziplinarsenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser, dass ein im Absatz eins, erwähnter Mangel vorliegt, so kann der Disziplinarsenat das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarsenat in der Sache selbst, ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des/der Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
  3. Absatz 3,Ist die Berufung lediglich zu Gunsten des/der Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Disziplinarsenat noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071923