Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 93.Paragraph 93,
Entscheidungen des Disziplinarsenats haben, wenn dem Standpunkt des/der Disziplinarbeschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines/einer Rechtsanwalts/Rechtsanwältin hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013
Dokumentnummer
NOR40071925