Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kosten
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruchs ist § 82 anzuwenden. Dem/Der verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin verursacht worden sind.Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruchs ist Paragraph 82, anzuwenden. Dem/Der verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin verursacht worden sind.
(2)Absatz 2,Wird der/die Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3)Absatz 3,Wird einer bloß wegen des Strafausspruchs erhobenen Berufung des/der Disziplinarbeschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem/der Berufungswerber/Berufungswerberin nicht aufzuerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013
Dokumentnummer
NOR40071926