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§ 21a ZDG

Fassungen
ab 24.12.1986 — BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21a heute24.12.1986 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

24.12.1986BGBl. Nr. 679/1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung nach Paragraph 21, Absatz eins, kann, wenn es Belange des außerordentlichen Zivildienstes erfordern, auch durch allgemeine Bekanntmachung erfolgen. Diese ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden oder in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung – kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft.
  2. Absatz 2,In der Bekanntmachung nach Absatz eins, sind jedenfalls der Ort, an dem der Zivildienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt des Antrittes des Zivildienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der Zivildienstpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer allfälligen Zuweisung Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im Falle ihrer Zuweisung zum Zivildienst nach Absatz eins, einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angegebenen Ort.

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 22,)

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061639

alte Dokumentnummer

N41986104523