Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 679/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010BGBl.Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37eParagraph 37 e
Inkrafttretensdatum
01.10.1989
Außerkrafttretensdatum
31.10.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010
Text
§ 37e.Paragraph 37 e,
(1)Absatz eins,Dem Zivildienstleistenden ist auf Antrag von der nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Legitimation ein Lichtbildausweis auszustellen. Dem Antrag sind die zum Nachweis der in den Ausweis aufzunehmenden Daten erforderlichen Unterlagen sowie zwei Lichtbilder des Zivildienstleistenden anzuschließen. Bei Einrichtungen, die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Ausstellung dieses Ausweises die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig. In diesem Ausweis sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen.
(2)Absatz 2,Nähere Bestimmungen über den Lichtbildausweis, insbesondere über äußere Form, aufzunehmende Daten und Gültigkeitsdauer, sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu erlassen.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010
Dokumentnummer
NOR12062065
alte Dokumentnummer
N4198810219A