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§ 37e ZDG

Fassungen
01.10.1989 bis 31.10.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37e01.10.198931.10.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 e

Inkrafttretensdatum

01.10.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 37 e,

  1. Absatz eins,Dem Zivildienstleistenden ist auf Antrag von der nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Legitimation ein Lichtbildausweis auszustellen. Dem Antrag sind die zum Nachweis der in den Ausweis aufzunehmenden Daten erforderlichen Unterlagen sowie zwei Lichtbilder des Zivildienstleistenden anzuschließen. Bei Einrichtungen, die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Ausstellung dieses Ausweises die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig. In diesem Ausweis sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über den Lichtbildausweis, insbesondere über äußere Form, aufzunehmende Daten und Gültigkeitsdauer, sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu erlassen.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062065

alte Dokumentnummer

N4198810219A